• Entmündigung - heute sagt man gesetzliche Betreuung

    Der Anstieg der Zahlen von Demenzerkrankungen bringt auch gesetzliche Betreuung in erhöhtem Maße mit sich. Sprach man früher von Entmündigung, so stellt man heute schon im Namen den sorgenden Aspekt in den Mittelpunkt.

    Veröffentlicht am 16. 2010

    Gesetzliche Betreuung ist heute eine der vielen Anforderungen an das viel zitierte Ehrenamt. Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, seine Belange – vor allem geschäftlicher, aber auch gesundheitlicher Natur – zu vertreten, muss er betreut werden. In der Regel steht hierfür ein Familienmitglied zur Verfügung. Sind die dazu notwendigen Vollmachten, am besten notariell beglaubigt, vorhanden, dann steht dem auch nichts im Wege.

    Manche Menschen haben aber gar keine Familienangehörigen, sind möglicherweise mit Ihrer Familie so überworfen, dass sich kein Betreuer aus dem familiären Kreis findet. Dann wird gesetzliche Betreuung notwendig. Dafür gibt es zwei Wege, entweder es steht ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung oder man nimmt kommerziell arbeitende. Es gibt aber auch reine Berufsbetreuer. Dem Ehrenamt wird in der Regel der Vorzug gegeben, weil sie meist nicht so viele Betreuungsfälle übernehmen, sondern das Verhältnis zum Betreuten eher persönlich gestalten. Es gibt aber auch einen finanziellen Grund, viele Betreuungsfälle werden mit einer Pauschale honoriert, die für ehrenamtlich Tätige geringer ist als für professionelle Betreuer, was für den Betreuten oder, falls dieser völlig mittellos ist, für die Staatskasse von Vorteil ist.

    Im Fokus der Betreuung stehen die gesundheitliche Fürsorge und die Vermögensverwaltung. Letztere ist häufig eher eine Auseinandersetzung um mögliche Sozialhilfe, weil von einem zu verwaltenden Vermögen nicht gesprochen werden kann. Ist ein solches aber doch vorhanden, dann hat der Betreuer dafür zu sorgen, dass das Geld sicher angelegt ist und sich möglichst auch vermehrt, dass aber gleichzeitig der Betreute seine Wünsche erfüllt bekommen kann. Die Gesundheitsfürsorge ist dem Grunde nach für alle Betreuungsverhältnisse gleich. Der Betreuer bestimmt über den Aufenthaltsort des Betreuten, kann also festlegen, ob jemand in seiner Wohnung bleiben kann oder in ein Heim ziehen muss. Er bestimmt dann auch, in welches Heim es gehen soll. Seine Zustimmung ist erforderlich für größere Eingriffe bei Krankenhaus–Aufenthalten und er muss überprüfen, ob nötige REHA-Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Im Todesfall ist er schließlich für eine angemessene Beerdigung verantwortlich.

    Gesetzliche Betreuer, die über Betreuungsvereine vermittelt und von diesen auch geschult werden, bestellt das Amtsgericht und sie sind dem zuständigen Notar oder Amtsrichter gegenüber zur Rechnungslegung und zu einem jährlichen Bericht verpflichtet.